PPWR und Big Bags: Was die EU-Verpackungsverordnung für FIBC-Einkäufer bedeutet
Die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) gilt seit dem 12. August 2026. Welche Dokumente sollten Sie von Ihrem Big-Bag-Lieferanten anfordern? Grenzwerte für Schwermetalle und PFAS, Konformitätserklärung, Ziele für 2030.
Die neue EU-Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle – Verordnung (EU) 2025/40, kurz PPWR – ist am 11. Februar 2025 in Kraft getreten und gilt seit dem 12. August 2026 unmittelbar.
Sie ersetzt die bisherige Verpackungsrichtlinie (94/62/EG) und erfasst nahezu alle Verpackungen, die in der EU in Verkehr gebracht werden. Big Bags (FIBC) fallen als industrielle Transportverpackungen in ihren Anwendungsbereich.
Dieser Beitrag fasst zusammen, wie die PPWR Sie als Einkäufer von Big Bags betrifft, welche Dokumente Sie von Ihrem Lieferanten anfordern sollten und welche Pflichten in den kommenden Jahren hinzukommen.
1. Fallen Big Bags unter die PPWR?
Ja. Die PPWR erfasst auch Transportverpackungen, die zur Beförderung und zum Schutz von Waren dienen.
Artikel 29, der die Wiederverwendungsziele regelt, nennt unter den erfassten Formaten neben Paletten, Kunststoffkisten und Fässern auch Großpackmittel (IBC) und flexible Formate. Big Bags sind flexible IBC.
2. Was seit dem 12. August 2026 gilt
Schwermetallgrenzwert (Artikel 5)
Die Summe der Konzentrationen von Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom in Verpackungen und Verpackungsbestandteilen darf 100 mg/kg nicht überschreiten.
Diese Regel gilt unabhängig vom Material für alle Verpackungen.
PFAS-Grenzwerte für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt (Artikel 5)
Verpackungen, die für den Kontakt mit Lebensmitteln bestimmt sind, dürfen PFAS („Ewigkeitschemikalien”) nicht oberhalb folgender Grenzwerte enthalten:
- 25 ppb für jedes einzelne PFAS
- 250 ppb für die Summe der mit gezielter Analytik gemessenen PFAS
- 50 ppm für PFAS insgesamt (einschließlich polymerer PFAS)
Wenn Sie lebensmittelechte Big Bags einsetzen, betreffen Sie diese Grenzwerte unmittelbar.
EU-Konformitätserklärung und technische Dokumentation (Artikel 38–39)
Der Hersteller der Verpackung muss ein Konformitätsbewertungsverfahren durchführen, das belegt, dass die Verpackung die Anforderungen der Artikel 5 bis 12 der PPWR erfüllt, die technische Dokumentation erstellen und eine EU-Konformitätserklärung ausstellen.
3. Wenn Sie Big Bags von außerhalb der EU beziehen
Die PPWR trennt die Rollen klar:
- Der Hersteller außerhalb der EU (zum Beispiel ein Big-Bag-Hersteller in der Türkei) führt die Konformitätsbewertung durch, erstellt die technische Dokumentation und stellt die EU-Konformitätserklärung aus und unterzeichnet sie.
- Der Importeur (das Unternehmen, das den Big Bag in die EU einführt, häufig der Käufer selbst) muss vor dem Inverkehrbringen prüfen, dass der Hersteller diese Schritte abgeschlossen hat, eine Kopie der Erklärung aufbewahren und sie den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen vorlegen.
Der Importeur stellt keine eigene Erklärung aus, trägt aber die Verantwortung für die Prüfung.
Fordern Sie daher von einem Lieferanten außerhalb der EU an:
- Eine nach der PPWR ausgestellte EU-Konformitätserklärung
- Prüfberichte zu Schwermetallen (und bei Produkten mit Lebensmittelkontakt zu PFAS)
- Eine Kennzeichnung mit Chargen- oder Seriennummer und den Kontaktdaten des Herstellers für die Rückverfolgbarkeit
Bei Karaca Ambalaj liefern wir die nach der PPWR ausgestellte EU-Konformitätserklärung, den Schwermetall-Prüfbericht und – bei Produkten mit Lebensmittelkontakt – den PFAS-Prüfbericht mit jeder Sendung.
4. Was in den kommenden Jahren folgt
Rezyklatanteil (Artikel 7) – ab 2030
Für Kunststoffverpackungen kommen verbindliche Mindestrezyklatanteile.
Für die Kategorie „sonstige Kunststoffverpackungen”, zu der Big Bags gehören, liegt das Ziel bei 35 % ab 2030 und 65 % ab 2040. Für kontaktempfindliche Kunststoffverpackungen aus anderen Materialien als PET – etwa Verpackungen mit Lebensmittelkontakt – sind die Anteile niedriger: 10 % ab 2030 und 25 % ab 2040.
Die Anteile werden auf Rezyklat aus Verbraucherabfällen (Post-Consumer) bezogen und als Durchschnitt je Produktionsstätte und Jahr berechnet.
Recyclingfähigkeit (Artikel 6) – ab 2030
Ab 2030 müssen alle in Verkehr gebrachten Verpackungen recyclinggerecht gestaltet sein.
Big Bags aus einem einzigen Polymer (Polypropylen) sind hier im Vorteil; die Materialverträglichkeit von Komponenten wie Inliner, Beschichtung und Bedruckung gewinnt jedoch an Bedeutung.
Wiederverwendungsziele (Artikel 29) – ab 2030
Für Unternehmen, die Transportverpackungen wie Paletten, Kunststoffkisten, Fässer, IBC und flexible Formate einsetzen, gilt ab 2030 ein Wiederverwendungsziel von 40 %. Für Transporte zwischen Standorten derselben Unternehmensgruppe oder zwischen Unternehmen innerhalb desselben EU-Mitgliedstaats steigt das Ziel auf 100 %.
Die Verordnung nimmt bestimmte Verpackungen von diesen Zielen aus. Zwei Ausnahmen sind für Big-Bag-Einkäufer wichtig:
- Verpackungen für die Beförderung gefährlicher Güter (zum Beispiel UN-zertifizierte Big Bags)
- Flexible Transportverpackungen mit direktem Kontakt zu Lebens- und Futtermitteln
Big Bags für Lebensmittelrohstoffe fallen damit nicht unter die Wiederverwendungsziele, während bei Non-Food-Produkten mit steigender Nachfrage nach Mehrweg-Big-Bags (SF 6:1) zu rechnen ist. Wir empfehlen, mit Ihrer Compliance-Beratung abzuklären, welcher Fall auf Ihre Anwendung zutrifft.
Kennzeichnung (Artikel 12)
Harmonisierte Etiketten zur Materialzusammensetzung von Verpackungen werden verpflichtend. Diese Pflicht gilt ab dem 12. August 2028 oder 24 Monate nach Inkrafttreten des entsprechenden Durchführungsrechtsakts der Kommission, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
5. Checkliste für den Einkauf
- Stellt Ihr Big-Bag-Lieferant eine PPWR-Konformitätserklärung bereit?
- Ist der Schwermetall-Prüfbericht (≤ 100 mg/kg) aktuell?
- Wurde bei Produkten mit Lebensmittelkontakt auf PFAS geprüft? Liegt eine Konformitätserklärung nach (EG) Nr. 1935/2004 und (EU) Nr. 10/2011 vor?
- Trägt das Produktetikett eine Chargen- oder Seriennummer und die Herstellerangaben?
- Hat Ihr Lieferant mit Blick auf die Ziele für 2030 einen Fahrplan für Rezyklatanteil und Mehrwegprodukte (SF 6:1)?
6. Bei Karaca Ambalaj
Karaca Ambalaj fertigt seit 1998 Big Bags in seinem nach BRC IoP AA und ISO 9001 zertifizierten Werk in der Türkei und exportiert 98 % seiner Produktion, überwiegend nach Europa.
Unsere Big Bags bestehen aus Polypropylengewebe und sind als Einweg- (SF 5:1) und Mehrwegausführung (SF 6:1) erhältlich. Für unsere lebensmittelechten Produkte stellen wir unseren Kunden eine Konformitätserklärung nach (EG) Nr. 1935/2004 und (EU) Nr. 10/2011 zur Verfügung.
Die PPWR-Konformitätserklärung sowie die Prüfberichte zu Schwermetallen und PFAS liefern wir mit jeder Sendung.
Kontaktieren Sie uns zu Ihrem Auftrag und den Dokumenten.
Weitere Artikel: Big Bags für Lebensmittelhersteller auswählen · Lebensmittelechte Big Bags: die EU-Konformitätserklärung
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Maßgeblich ist die aktuelle, auf EUR-Lex veröffentlichte Fassung der Verordnung (EU) 2025/40.
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Fragen und Antworten zum Thema
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